Vorstand
1.Vorsitzende: Anja Soisson
Stellvertreter: Enrico Baumberger
Kassenwart: Karl-Heinz Baumberger
Vereinszweck
Der Förderverein wurde im August 2008 gegründet und hat sich zur Aufgabe gestellt, die SG Olympia 1896 Leipzig zu fördern und zu unterstützen. Er verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
Neue Mitglieder sind herzlich willkommen. Auch freut sich unser Verein über jede Hilfe der Unterstützung. Falls auch Sie unserem Verein helfen wollen, so setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Satzung
Satzung des Fördervereins der „SG Olympia 1896 Leipzig e.V.“
§ 1 Name und Sitz
( 1 ) Der Verein wird gegründet am 07.07.2008 und führt den Namen "Förderverein der SG Olympia 1896 Leipzig e.V." und hat seinen Sitz in der Waldstraße 177, 04105 Leipzig. Dort wird auch seine Verwaltung geführt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO vom 01.01.1977). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.§ 2 Vereinszweck
( 1 ) Vereinszweck ist die Förderung des Sports durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO), nämlich für den als gemeinnützig anerkannten „SG Olympia 1896 Leipzig e.V.“. Zweckverwendung ist die Förderung des Sports.( 2 ) Insbesondere soll die „SG Olympia 1896 Leipzig e.V“:
a) bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
b) bei Festlegung und der Umsetzung von Projekten unterstützt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
( 1 ) Der Verein hat den Charakter der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung.( 2 ) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 3 ) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 4 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden gemäß Beitragsordnung erhoben.§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 6 Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.Der Vorstand kann dem schriftlichen Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats widersprechen.
( 2 ) Es werden nach § 4 Mitgliedsbeiträge erhoben.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürlich Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit Zugang wirksam.
( 6 ) Der Verein kann Ehrenmitglieder benennen.
§ 7 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:( 1 ) der Vorstand
( 2 ) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
( 1 ) Der Vorstand besteht aus:a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart und Schriftführer
( 2 ) Der Vorstand ist für alle Vereins Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 3 ) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden Protokolle angefertigt.
( 4 ) Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich. Der Kassenwart vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit dem 1.Vorsitzenden oder stellevertretenden Vorsitzenden. Für Belege Sach- und Geldspenden ist der Kassenwart allein vertretungsberechtigt.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlungen ist mindestens 1 x jährlich durchzuführen und erfolgt nach Einladung des Vorstandes.( 2 ) Die schriftliche Einladungsfrist beträgt 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgaben:
a) Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
c) Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereines
d) Bestimmung der Anzahl der Kassenprüfer sowie Entgegennahme deren Berichte
e) Antragstellung und Beschlussfassung über Förderprojekte.
( 4 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Der Verlauf der Mitgliederversammlung wird vom Protokollführer dokumentiert.
Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.§ 11 Auflösung des Vereins
( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.( 2 ) Nach erfolgter Auflösung oder Wegfall des Zweckes des Vereins fällt das nach Abzug der Verpflichtungen vorhandene Vereinsvermögen an die SG Olympia 1896 Leipzig e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.